Nach dem Gesagten ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass es selbst nach Abnahme der beantragten Beweismassnahmen dabeibliebe, dass die mögliche Brandursache einerseits in fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten liegen könnte, andererseits der Brand auch ohne menschliches Zutun verursacht worden sein könnte. Mit anderen Worten muss davon ausgegangen werden, dass auch wenn noch weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen würden und es zur Anklage käme, weder hinsichtlich G.________ noch einer anderen Täterschaft ein Schuldspruch resultieren würde, da ein rechtsgenüglicher Nachweis der Brandursache fehlt.