Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern deren Aussagen dazu beitragen würden, die Kernfrage nach der tatsächlichen Brandursache zu klären. Die Beschwerdeführenden erörtern auch nicht, inwiefern weitere bzw. welche Abklärungen hinsichtlich des «Grundsachverhalts» neue Erkenntnisse betreffend die Kernfrage der Brandursache liefern könnten. Selbst wenn Erkundigungen beim Regierungsstatthalter oder andere Abklärungen ergeben würden, dass der Ofen von G.____