Dass es dem BEX nicht gelungen ist, eine Ursache als wahrscheinlicher als die anderen zu bezeichnen, dürfte dem Ausmass der Zerstörung geschuldet sein. Dieser Umstand stellt jedoch keinen Grund dar, an der fachkundigen Einschätzung des BEX zu zweifeln. 6.2 Wie seitens der Staatsanwaltschaft mehrfach und korrekt angeführt wurde, wäre eine Befragung der Beschwerdeführenden vorliegend nicht zielführend. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern deren Aussagen dazu beitragen würden, die Kernfrage nach der tatsächlichen Brandursache zu klären.