Die Beantwortung der Frage, ob eine Einstellung erfolgen darf, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweisund Rechtslage voraus (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 29 vom 11. August 2022 E. 2.1 mit Hinweis). Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 5.2 Nach Art. 222 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;