Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Die Beantwortung der Frage, ob eine Einstellung erfolgen darf, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweisund Rechtslage voraus (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 29 vom 11. August 2022 E. 2.1 mit Hinweis).