Es werde diesbezüglich auf die rechtskräftige Verfügung vom 15. Juni 2022 verwiesen. Insgesamt erhelle aufgrund der nicht geklärten bzw. nicht klärbaren Brandursache, dass die Belastungstatsachen für das Vorliegen deliktischen Handelns klarerweise ungenügend seien und sich mithin kein Tatverdacht erhärtet habe, der eine Anklage rechtfertige.