Diese seien für das Strafverfahren – anders als in Hinblick auf eine zivilrechtliche bzw. versicherungsrechtliche Abarbeitung des Brandereignisses – jedoch nicht relevant. Zudem sei auch aufgrund der Prozessökonomie sowie der von den Strafverfolgungsbehörden einzusetzenden Ressourcen des Steuerzahlers von weiteren Beweismassnahmen abzusehen. Es werde diesbezüglich auf die rechtskräftige Verfügung vom 15. Juni 2022 verwiesen.