Die Interpretation des Spurenbilds lasse mit den dort aufgezählten vier Möglichkeiten (technische Ursache, austretende Rauchgase, Fahrlässigkeit und Vorsatzhandlung) praktisch die gesamte Bandbreite von Brandursachen nichtdeliktischer und deliktischer Herkunft zu. Soweit die mit Verfügung vom 15. Juni 2022 abgelehnten Beweisanträge der Beschwerdeführenden betreffend werde nicht verkannt, dass noch weitere Tatsachen abgeklärt werden könnten. Diese seien für das Strafverfahren – anders als in Hinblick auf eine zivilrechtliche bzw. versicherungsrechtliche Abarbeitung des Brandereignisses – jedoch nicht relevant.