4. Zur Begründung der Verfahrenseinstellung führt die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf den Berichtsrapport des BEX im Wesentlichen an, dass es im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen nicht gelungen sei, die Brandursache für das Strafverfahren auch nur annähernd rechtsgenüglich nachzuweisen. Aus den Ausführungen des Berichtsrapports des BEX gehe hervor, dass die Brandursache infolge der grossen Zerstörung auch nach intensiven Ermittlungen der polizeilichen Brandspezialisten nicht abschliessend habe geklärt werden können.