1.2 Mit Verfügung vom 2. August 2022 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. das Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Letztere beantragte mit Eingabe vom 24. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.3 Mit Verfügung vom 25. August 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis. Zudem teilte sie mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde.