Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 322 + 323 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Zivilklägerin B.________ v.d. Fürsprecher und Notar C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 D.________ v.d. Fürsprecher und Notar C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 E.________ Zivilklägerin F.________ AG Straf- und Zivilklägerin G.________ Strafkläger H.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuers- brunst Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 12. Juli 2022 (O 21 6920) 2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 12. Juli 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen fahr- lässigen Verursachens einer Feuersbrunst ein. Dagegen erhoben B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und D.________ (nachfolgend: Beschwerde- führerin 2; zusammen: die Beschwerdeführenden), beide vertreten durch Fürspre- cher und Notar C.________, am 26. Juli 2022 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und beantragten: Die Einstellungsverfügung O 21 6920 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 12.07.2022 sei aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren wie- der aufzunehmen und den tatsächlichen Sachverhalt näher abzuklären (insbesondere im Sinne der mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 10.05.2022 gestellten Beweisanträge); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.2 Mit Verfügung vom 2. August 2022 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. das Be- schwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Letztere beantragte mit Eingabe vom 24. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.3 Mit Verfügung vom 25. August 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis. Zudem teilte sie mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, kam es in der Nacht vom 1. Juli 2021 im Dorfzentrum in I.________ (Ort) zu einem Grossbrand, bei dem ein Wohn- und Geschäftsgebäude, ein Mehrfamilienhaus sowie der dazu- gehörige Ökonomieteil komplett ausbrannten. Ein weiteres Gebäude wurde massiv beschädigt. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin eine Untersuchung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gegen unbekannte Täterschaft (vgl. Eröffnungsverfügung vom 1. Juli 2021 [nachträglich verurkundet am 17. März 2022]). Unmittelbar nach dem Brand wurden am 1. Juli 2021 G.________, Bewohner der Liegenschaft J.________ und Eigentümer der Liegenschaften J.________ und K.________ (Schopf), und L.________, Eigentümerin und Bewoh- nerin der 4.5-Zimmer Wohnung, 1. OG Südseite, als Auskunftspersonen einver- 3 nommen. Am 11. August 2021 wurde G.________ erneut als Auskunftsperson ein- vernommen. Die Kantonspolizei Bern, insbesondere die Brandspezialisten des De- zernats Brände und Explosionen BEX (nachfolgend: BEX), stellten Ermittlungen hinsichtlich des Grossbrands an (vgl. Berichtsrapport des BEX vom 25. Novem- ber 2021). Gemäss dem am 10. Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft einge- gangenen Berichtsrapport der Kantonspolizei beläuft sich der Sachschaden auf fast 10 Millionen Franken. Weiter wurde festgehalten, dass die 20 Bewohnerinnen und Bewohner der insgesamt 13 betroffenen Wohnungen die Gebäude teilweise selbständig verlassen konnten. Einige mussten aufgrund der starken Rauchent- wicklung durch die Feuerwehr aus den Wohnungen evakuiert werden; verletzt wur- de niemand. Nachdem die Staatsanwaltschaft den am Verfahren beteiligten Partei- en am 30. März 2022 mitgeteilt hatte, dass sie die Strafuntersuchung als vollstän- dig erachte und die Einstellung des Verfahrens beabsichtige, beantragten die Be- schwerdeführenden am 10. Mai 2022 weitere Abklärungen und Beweismassnah- men. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 lehnte die Staatsanwaltschaft die Beweis- anträge ab und stellte das Verfahren wenig später ein. 4. Zur Begründung der Verfahrenseinstellung führt die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf den Berichtsrapport des BEX im Wesentlichen an, dass es im Rahmen der po- lizeilichen Ermittlungen nicht gelungen sei, die Brandursache für das Strafverfahren auch nur annähernd rechtsgenüglich nachzuweisen. Aus den Ausführungen des Berichtsrapports des BEX gehe hervor, dass die Brandursache infolge der grossen Zerstörung auch nach intensiven Ermittlungen der polizeilichen Brandspezialisten nicht abschliessend habe geklärt werden können. Die Interpretation des Spuren- bilds lasse mit den dort aufgezählten vier Möglichkeiten (technische Ursache, aus- tretende Rauchgase, Fahrlässigkeit und Vorsatzhandlung) praktisch die gesamte Bandbreite von Brandursachen nichtdeliktischer und deliktischer Herkunft zu. So- weit die mit Verfügung vom 15. Juni 2022 abgelehnten Beweisanträge der Be- schwerdeführenden betreffend werde nicht verkannt, dass noch weitere Tatsachen abgeklärt werden könnten. Diese seien für das Strafverfahren – anders als in Hin- blick auf eine zivilrechtliche bzw. versicherungsrechtliche Abarbeitung des Brandereignisses – jedoch nicht relevant. Zudem sei auch aufgrund der Prozessö- konomie sowie der von den Strafverfolgungsbehörden einzusetzenden Ressourcen des Steuerzahlers von weiteren Beweismassnahmen abzusehen. Es werde dies- bezüglich auf die rechtskräftige Verfügung vom 15. Juni 2022 verwiesen. Insge- samt erhelle aufgrund der nicht geklärten bzw. nicht klärbaren Brandursache, dass die Belastungstatsachen für das Vorliegen deliktischen Handelns klarerweise un- genügend seien und sich mithin kein Tatverdacht erhärtet habe, der eine Anklage rechtfertige. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Die- ser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der 4 Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf resp. dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Bei der Beurteilung dieser Frage ver- fügen die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Rechtsmittelinstanzen über einen gewissen Ermessenspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1, 143 IV 241 E. 2.2 und 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.2). Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesge- richts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch. Die Beantwortung der Frage, ob eine Einstel- lung erfolgen darf, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 29 vom 11. August 2022 E. 2.1 mit Hinweis). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 5.2 Nach Art. 222 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 312) ist strafbar, wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung ei- ner Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönli- chen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB setzt mithin voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeit- punkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besonde- re, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Ver- halten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 127 IV 62 E. 2d.; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und ge- 5 prüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindes- tens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3.1). 6. 6.1 Die Beschwerdekammer gelangt mit der Generalstaatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung vorliegend nicht verfrüht erfolgt ist und sich der re- gionale Staatsanwalt genügend mit der Beweislage auseinandergesetzt hat. Aus dem Berichtsrapport des BEX geht hervor, dass der Brand im Schopf auf Höhe des Daches entstanden ist (Berichtsrapport des BEX, S. 8). Das Wohn- und Geschäfts- gebäude, das Mehrfamilienhaus und der dazugehörige Ökonomieteil brannten komplett aus (vgl. dazu die Medienmitteilung der Polizei vom 1. Juli 2021 sowie die Fotodokumentation des BEX vom 1. Juli 2021). Auch wenn das BEX im Berichts- rapport verschiedene mögliche Brandursachen (technische Ursache, austretende Rauchgase, Fahrlässigkeit oder eine Vorsatzhandlung) nannte und es nicht mög- lich war, eine Ursache als wahrscheinlicher als die anderen zu bezeichnen (Be- richtsrapport des BEX, S. 8 f.), kann entgegen den Beschwerdeführenden nicht da- von ausgegangen werden, dass der Berichtsrapport des BEX zu oberflächlich ge- halten ist. Anders als die Beschwerdeführenden vorbringen, beruht der dem Bericht zugrundeliegende Sachverhalt nicht bloss auf den Angaben der Eigentümerschaft. Vielmehr hat das BEX den Brandort untersucht, die gemachten Feststellungen schriftlich und fotografisch dokumentiert und – soweit möglich – technische Ab- klärungen getroffen (vgl. Berichtsrapport des BEX und Fotodokumentation des BEX vom 1. Juli 2021). Dass es dem BEX nicht gelungen ist, eine Ursache als wahr- scheinlicher als die anderen zu bezeichnen, dürfte dem Ausmass der Zerstörung geschuldet sein. Dieser Umstand stellt jedoch keinen Grund dar, an der fachkundi- gen Einschätzung des BEX zu zweifeln. 6.2 Wie seitens der Staatsanwaltschaft mehrfach und korrekt angeführt wurde, wäre eine Befragung der Beschwerdeführenden vorliegend nicht zielführend. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden erschliesst sich der Kammer nicht, in- wiefern deren Aussagen dazu beitragen würden, die Kernfrage nach der tatsächli- chen Brandursache zu klären. Die Beschwerdeführenden erörtern auch nicht, in- wiefern weitere bzw. welche Abklärungen hinsichtlich des «Grundsachverhalts» neue Erkenntnisse betreffend die Kernfrage der Brandursache liefern könnten. Selbst wenn Erkundigungen beim Regierungsstatthalter oder andere Abklärungen ergeben würden, dass der Ofen von G.________ oder einer anderen Person un- sachgemäss verwendet wurde, wäre die konkrete Brandursache immer noch unge- klärt, zumal gerade eine technische Ursache des Brandes selbst dann nicht mit hin- reichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Auch wenn sich herausstel- len würde, dass tatsächlich Brandschutzvorschriften verletzt bzw. nicht eingehalten wurden, ein Sicherheitsnachweis über die Stromversorgung bzw. hinsichtlich der elektronischen Geräte fehlte und/oder brennbare Materialien im Schopf aufbewahrt wurden, würde dies nichts daran ändern, dass die eigentliche Brandursache unge- klärt bliebe. Daraus wird deutlich, dass selbst wenn G.________ oder einer noch 6 zu ermittelnden Drittperson mit Blick auf den Betrieb und die Instandhaltung des Schopfes eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könnte, nicht erstellt wäre, dass diese für den Brand kausal gewesen ist. Nur am Rande ist darauf hin- zuweisen, dass auch die Beschwerdeführenden nicht vorbringen, dass eine Vor- satzhandlung als Brandursache ausgeschlossen werden könnte. Eine solche scheint gemäss Berichtsrapport des BEX zwar eher unwahrscheinlich, gänzlich unmöglich ist sie aufgrund der dokumentierten Schliessverhältnisse indes nicht. 6.3 Nach dem Gesagten ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass es selbst nach Abnahme der beantragten Beweismassnahmen dabeibliebe, dass die mögli- che Brandursache einerseits in fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten liegen könnte, andererseits der Brand auch ohne menschliches Zutun verursacht worden sein könnte. Mit anderen Worten muss davon ausgegangen werden, dass auch wenn noch weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen würden und es zur An- klage käme, weder hinsichtlich G.________ noch einer anderen Täterschaft ein Schuldspruch resultieren würde, da ein rechtsgenüglicher Nachweis der Brandur- sache fehlt. Bei dieser Beweislage erweist sich ein Freispruch mithin deutlich wahr- scheinlicher als ein Schuldspruch. Die Verfahrenseinstellung erfolgte daher sowohl unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» wie auch des Un- tersuchungsgrundsatzes zu Recht. 6.4 Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, den unterliegenden Beschwerdeführerenden aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie haften dafür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 Die Strafuntersuchung wurde gegen unbekannte Täterschaft geführt. Folglich liegt von vornherein keine allfällig entschädigungsberechtigte beschuldigte Person vor. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden den Be- schwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Zivilklägerin A.________ (per B-Post) - der Zivilklägerin E.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin F.________ AG (per B-Post) - dem Strafkläger G.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin H.________ (per B-Post) Bern, 18. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8