5. Zusammengefasst ergibt sich, das die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen geringfügigen Betrugs und Warenfälschung zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.