2020, N. 9 zu Art. 320 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 320 StPO; je mit Erwägungen betreffend die Einstellung, was aufgrund des Verweises von Art. 310 Abs. 2 StPO auch für die Nichtanhandnahme gelten muss). Dem Beschwerdeführer ist es auch mit seiner E-Mail möglich darzutun, dass er bereits vor den Strafverfolgungsbehörden seine Zivilansprüche geltend gemacht hat (vgl. zur Aufrechterhaltung der ursprünglichen Rechtshängigkeit für die Zivilklage: Art. 63 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).