Diese E-Mail befindet sich indes aus unbekannten Gründen nicht in den Verfahrensakten. Dies gereicht dem Beschwerdeführer indes letztlich nicht zu seinem Nachteil, zumal im Rahmen einer Nichtanhandnahme nicht über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft entschieden wird (vgl. Art. 320 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Vielmehr werden die Zivilansprüche mit der Nichtanhandnahme von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen, d.h. es braucht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine entsprechende Anordnung im Dispositiv (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art.