Davor waren von Seiten der D.________(Polizei) Abklärungen betreffend die Fälschung des Trikots getätigt sowie der Beschuldigte einvernommen worden, was eine gewisse Zeitdauer in Anspruch genommen hat. Was die Zivilforderung des Beschwerdeführers anbelangt, geht aus der mit der Beschwerde eingereichten E-Mail vom 10. Oktober 2021 tatsächlich hervor, dass er gegenüber der D.________(Polizei) gleichzeitig mit der Zustellung des ausgefüllten Strafantrags erklärt hat, dass er eine Zivilforderung von CHF 112.30 geltend mache. Diese E-Mail befindet sich indes aus unbekannten Gründen nicht in den Verfahrensakten.