310 Abs. 1 Bst. c StPO erübrigen sich demnach. Zudem rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch eine allfällige Rechtsverzögerung von vornherein keine Verfahrenseröffnung. Eine Eröffnung der Strafuntersuchung ist nur in den in Art. 309 Abs. 1 Bst. a-c StPO aufgeführten Fällen vorgesehen. Hinweise für eine Rechtsverzögerung liegen im Übrigen denn auch nicht vor. Insbesondere gilt es festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft rund einen Monat, nachdem sie das Verfahren übernommen hat, die