StGB gelingt vorliegend von vornherein nicht. Der Beschuldigte hätte sich selbst bei Annahme einer Fälschung offensichtlich in einem (nicht strafbaren) Sachverhaltsirrtum befunden, als er das Fussballtrikot als Original-Trikot aus dem Jahr 1993 verkauft hat. 4.7 Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Das Strafverfahren wurde nicht aus Opportunitätsgründen nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO), sondern weil sich eine strafbare Handlung des Beschuldigten klarerweise nicht nachweisen lässt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Erörterungen betreffend Art. 310 Abs. 1 Bst.