sog. Sachverhaltsirrtum). In Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können und die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Weder der Straftatbestand des Betrugs noch derjenige der Warenfälschung sehen eine fahrlässige Begehung vor. Der Nachweis des subjektiven Tatbestandes von Art. 146 Abs. 1 und Art. 155 Ziff. 1 StGB gelingt vorliegend von vornherein nicht.