Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf einen Vorsatz des Beschuldigten. Weitere mögliche Untersuchungshandlungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. 4.6 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; sog. Sachverhaltsirrtum).