Aus den zahlreichen und einlässlichen Erläuterungen des Beschuldigten betreffend Nichtfälschung sowie dem Umstand, dass er nach wie vor Originalfussballtrikots im Internet zum Verkauf anbietet, ist zu schliessen, dass er das vorliegend gegenständliche Fussballtrikot offensichtlich in der Meinung veräussert hat, dass es sich hierbei tatsächlich um ein Trikot handelt, welches aus dem Jahr 1993 stammt. Die vom Beschwerdeführer wiedergegebene Äusserung des Beschuldigten in der E-Mail vom 4. Juli 2021 («Kein Retro Trikot, stammt aus dem Jahr 1993») lässt nicht auf einen Vorsatz betreffend Täuschung resp.