Der Beschwerdeführer rügt zwar, dass in der angefochtenen Verfügung nicht geklärt worden sei, ob das Trikot gefälscht sei und dass dem Untersuchungsgrundsatz nicht Genüge getan worden sei. Er legt indes nicht dar, mittels welcher weiterer Beweismassnahmen aufgeklärt werden könnte, ob hier eine Fälschung vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Verarbeitung, insbesondere einer fehlenden Naht, auf eine Fälschung schliesst, ist evident, dass ein fast dreissig jähriges Trikot, welches als «gebraucht» deklariert wurde, gewisse Gebrauchsspuren aufweisen kann. Dies spricht nicht ohne Weiteres für eine Fälschung.