Die Ermittlungshandlungen waren indes nicht zielführend; es gelang nicht, Informationen dafür erhältlich zu machen, ob das Trikot gefälscht ist. Mithin fehlt es bereits an konkreten Anhaltspunkten betreffend den objektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB (täuschendes Verhalten) resp. Art. 155 Ziff. 1 StGB (Fälschung). Der Beschwerdeführer rügt zwar, dass in der angefochtenen Verfügung nicht geklärt worden sei, ob das Trikot gefälscht sei und dass dem Untersuchungsgrundsatz nicht Genüge getan worden sei.