Es trifft zu, dass es nicht darum geht, ob es sich beim gegenständlichen Fussballtrikot der AC Milan um ein sogenanntes «Matchworn»-Trikot handelt, d.h. um ein Trikot, dass tatsächlich von einem Spieler im Spiel getragen wurde, zumal Entsprechendes vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht garantiert und auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. Vielmehr ist entscheidend, ob ein Originaltrikot der AC Milan aus dem Jahr 1993 vorliegt, wie es vom Beschuldigten in seinem Verkaufsinserat angepriesen wurde.