Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Beschuldigten vor, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würden. Es trifft zu, dass es nicht darum geht, ob es sich beim gegenständlichen Fussballtrikot der AC Milan um ein sogenanntes «Matchworn»-Trikot handelt, d.h. um ein Trikot, dass tatsächlich von einem Spieler im Spiel getragen wurde, zumal Entsprechendes vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht garantiert und auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird.