6 derlich. Die beschuldigte Person muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass die Ware gefälscht und dazu bestimmt sein könnte, als echt in Verkehr gebracht zu werden (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 155 StGB). 4.4 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen geringfügigen Betrugs und Warenfälschung ist rechtens. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Beschuldigten vor, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würden.