Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden) und den Kausalzusammenhang zwischen ihnen erstrecken. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er falsche Angaben macht und die Bedeutung dieser falschen Angaben für die vom Geschädigten begehrte Vermögensdisposition erkennen (vgl. DONATSCH, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 146 StGB). 4.3 Der Warenfälschung macht sich gemäss Art.