Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2 mit Hinweis). Die Täuschung muss zudem in arglistiger Weise erfolgen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden) und den Kausalzusammenhang zwischen ihnen erstrecken.