Des Weiteren seien seit dem Strafantrag mehr als zehn Monate vergangen. Obwohl ihm nicht bekannt sei, wie lange die polizeiliche Vorermittlung gedauert habe, bestehe der Eindruck, dass es zu einer Rechtsverzögerung gekommen sei. Auch aus diesem Grund sei die Staatsanwaltschaft anzuhalten, die Untersuchung zu eröffnen. Schliesslich liege eine mangelhafte Verfügung vor. Er habe bezugnehmend auf den Sachverhalt eine Zivilforderung von CHF 112.30 geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, sich zur Zivilforderung zu äussern resp. diese auf den Zivilweg zu verweisen.