3.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, von zentraler Bedeutung sei, ob das Trikot gefälscht worden sei oder nicht. Diese Frage sei nicht geklärt worden. Die Staatsanwaltschaft belasse es bei der pauschalen Äusserung, dass sich keine weiteren erfolgsversprechenden Beweismassnahmen aufdrängen würden. Damit sei dem Untersuchungsgrundsatz nicht Genüge getan. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es nicht darum gehe, ob das Trikot von einem Spieler getragen worden sei oder nicht. Vielmehr sei massgebend, ob ein Ori- ginal-Trikot aus dem vom Beschuldigten angepriesenen Jahr vorliege.