Der Beschuldigte gab an, dass er nie beabsichtigt habe, gefälschte Waren in Verkehr zu bringen und auch nicht habe wissen können, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte. Etwas Anderes konnte auch nicht nachgewiesen werden, insbesondere auch nicht, dass es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt. Der Beschuldigte hat somit nicht vorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Zudem konnte der Nachweis einer Fälschung nicht erbracht werden. Weitere erfolgversprechende Beweismassnahmen drängen sich bei den gegebenen Voraussetzungen zudem nicht auf.