Der Beschuldigte machte im Inserat keine Angaben, dass es sich um ein Original eines von einem Spieler getragenen Fussballtrikots handle. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte keine falschen Tatsachen vorgespiegelt oder den Anschein erweckt, vorhandene Tatsachen seien nicht vorhanden. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass es sich um eine tatsächliche Fälschung handelt. Weitere erfolgversprechende Beweismassnahmen drängen sich zudem nicht auf. Demzufolge kann nicht von einer Täuschungshandlung ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen des Betruges weder in objektiver, noch subjektiver Hinsicht erfüllt sind.