Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben bzw. das Verfahren sei wieder aufzunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 18. August 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte stellte mit Stellungnahme vom 19. August 2022 den sinngemässen Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten wurden dem Beschwerdeführer am 26. August 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.