1. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten A.________ initiierte Strafverfahren wegen geringfügigen Betrugs und Warenfälschung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2022 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben bzw. das Verfahren sei wieder aufzunehmen.