Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 321 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen geringfügigen Betrugs und Warenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 18. Juli 2022 (EO 22 6503) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten A.________ initiierte Strafverfahren wegen geringfügigen Betrugs und Warenfäl- schung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2022 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben bzw. das Verfahren sei wieder aufzunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 18. August 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte stellte mit Stellungnahme vom 19. August 2022 den sinngemäs- sen Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Stellungnahmen der General- staatsanwaltschaft und des Beschuldigten wurden dem Beschwerdeführer am 26. August 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Am 11. September 2021 erstattete der Beschwerdeführer auf der Polizeiwache C.________ (Ort) gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen geringfügigen Be- trugs. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, auf der Internetplattform www.tutti.ch ein gefälschtes Fussballtrikot der AC Milan inseriert und ihm alsdann als Originaltrikot für CHF 90.00 verkauft zu haben. Gemäss Berichtsrapport der D.________(Polizei) vom 26. Oktober 2021 schilderte der Beschwerdeführer den Sachverhalt wie folgt (vgl. S. 2 f. des Berichtrapports): Ich habe anfangs Juli im Internet nach einem älteren Fussballtrikot gesucht. Am 01.07.2021 sah ich auf der Internetplattform «tutti.ch» ein Inserat von einem AC Milan Fusstrikot für CHF 98.-. Es wurde als antikes, gebrauchtes Original Lotto Heimtrikot der AC Milan inseriert. Es war ein Übersichtsfoto vom Trikot im Inserat, Details konnte man nicht erkennen. Über «tutti» schrieb ich dem Inserenten, ei- nem Herr A.________, meine Kaufabsichten und unterbreitete ihm ein Kaufangebot für das Trikot von CHF 80.- inkl. Versand. Wir schrieben uns an diesem Tag hin und her und einigten uns auf CHF 90.-. Ich habe ihm den Betrag am 02.07.2021 überwiesen. Er bestätigte meine Überweisung und sendete mit per Post das Trikot. Das Trikot war bereits am 03.07.2021 bei mir. Als ich das Trikot aus dem Um- schlag nahm, war ich darüber erstaunt. Nach genauer Überprüfung war mir klar, dass es sich dabei auf keinen Fall um ein Originaltrikot handeln konnte. Der Stoff/Material fühlte sich qualitativ minder- wertig an. An verschiedenen Stellen fehlte eine Naht oder ist schlecht verarbeitet. Es fehlt auch das 2 Etikett mit der Konfektionsgrösse. Ich meldete mich gleichentags wieder bei Herrn A.________ und erwähnte ihm meine beträchtlichen Zweifel an der Echtheit des Trikots. Er antwortete mir, dass es sich zu 100 Prozent um ein Originaltrikot von Lotto handeln würde. Es sei das Trikot aus dem Inserat. Die Etikette sei durch x-faches Waschen ausgebleicht und er hätte es weggeschnitten […]. Der Beschuldigte gab auf telefonische Nachfrage am 17. September 2021 gegenü- ber der D.________(Polizei) an, er habe nichts Unrechtes getan. Beim von ihm an den Beschwerdeführer verkauften Trikot handle es sich um ein Originaltrikot der AC Milan. Er habe schon öfters Trikots verkauft und noch nie eine Reklamation er- halten. Es sei genau das Trikot wie auf dem Inserat. Da auf dem Trikot geschützte Markennamen wie «Lotto» und «Motta» vorhanden waren, tätigte die D.________(Polizei) weitere Ermittlungen betreffend den Straf- tatbestand der Warenfälschung. Es wurde versucht abzuklären, ob es sich beim besagten Trikot um eine Fälschung handelt, und Folgendes unternommen (vgl. S. 2 des Nachtrags der D.________(Polizei) vom 23. Mai 2022): Mittels Swissreg konnte der Vertreter der Marke «Motta» eruiert werden. Dabei handelt es sich um Dr. E.________. Am 7. Dezember 2021 wurde er per Mail angefragt, ob man durch ihn einen Kontakt er- halte, welcher uns bestätigen könnte, ob es sich beim Trikot um eine Fälschung handelt. Er gab an, dass man sich direkt bei der Markeninhaberin «F.________ AG» bei Frau G.________ melden soll. Der entsprechende Mailauszug liegt diesem Rapport bei. Am 10.12.2021 wurde Fr. G.________ per Mail angefragt, ob sie uns in dieser Sache weiterhelfen könne. Nach einigen Mails und Versuchen uns weiterzuhelfen, gab sie an, dass es besser wäre, sich direkt bei «A.C. Milan» zu melden. Einen Kontakt konnte sie aber nicht angeben. Der entsprechende Mailauszug liegt diesem Rapport bei. Am 16.12.2021 wurde dem gesetzlichen Vertreter der Marke «A.C. Milan», «H.________ (Firma)» Mailand (gemäss IGE/IPI) per Mail angefragt, ob sie uns in dieser Sache weiterhelfen können. Da ich länger nichts gehört habe, fragte ich am 27. Januar 2022 per Mail nach. Einen Tag später erhielt ich die Antwort, dass man mein Anliegen an den Kontakt bei «A.C. Milan» weitergeleitet habe und ich von diesem direkt benachrichtigt werde. Bis dato kam leider keine Antwort. Der entsprechende Mailauszug liegt diesem Rapport bei. Schlussendlich wurde am 29.03.2022 durch Schreibenden noch versucht, direkt mit dem Trikot Her- steller «Lotto» mittels einem Kontaktformular, mein Anliegen zu deponieren. Leider kam auch von dort bis dato, ausser einer automatisch generierten Antwort, in welcher bestätigt wurde, dass sie meine Nachricht erhalten hätten, nichts weiter. Die automatisch generierte Mail liegt diesem Rapport bei. Somit kann polizeilicherseits nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, ob es sich beim besagten Fussballtrikot um eine Fälschung handelt. Internetrecherchen bei www.sport-greiffenberg.de betreffend «Replica» bei Fussballtrikots ergaben, dass es sich dabei tatsächlich nicht um Fälschungen handeln muss. Es handle sich bei solchen Tri- kots um Fantrikots […]. Am 29. März 2022 wurde der Beschuldigte polizeilich befragt. Er gab zu Protokoll, dass das Trikot nicht gefälscht sei. Er habe dieses in einem Brockenhaus gekauft und auch selber getragen. Deshalb habe er die Etiketten abgeschnitten, welche verwaschen gewesen seien. Als er seine Sammlung habe verkleinern wollen, habe 3 er unter anderem dieses Trikot zum Verkauf angeboten. Er kenne sich mit Fuss- balltrikots aus und handle schon lange mit solchen. Er verkaufe die Trikots auf Tutti und Ricardo. Auf Ricardo habe er bereits 689 positive und 0 negative Bewertun- gen. Momentan biete er ca. 65 Trikots zum Verkauf an. Das besagte Trikot sei aus der Saison 1993/1994. Er erkenne sofort, ob es sich um eine Fälschung handle oder nicht. Eine Replica gelte bei Fussballtrikots nicht unbedingt als Fälschung. Man spreche im Netz von «Match worn», wenn es sich um ein Trikot handle, wel- ches ein Spieler tatsächlich getragen habe. Das Trikot, welches er verkauft habe, sei ein Original Lotto Trikot, welches 1993/1994 «made in Italy» verkauft worden sei. Ob einige Sachen wie zum Beispiel ein Stern aufgestickt oder aufgedruckt sei- en, komme auf die Saison an. Das von ihm verkaufte Trikot sei bereits 28 Jahre alt. Zu dieser Zeit sei das meiste noch bedruckt gewesen. Er wisse, dass es verboten sei, gefälschte Ware zu verkaufen. Er habe noch nie das Gefühl gehabt, dass er ir- gendwelche gefälschte Trikots gehabt und diese verkauft habe. Der Beschuldigte reichte anlässlich der polizeilichen Einvernahme einen Internet- ausdruck des gegenständlichen Verkaufsinserats ein. Dieses ist mit «Fussball Tri- kot AC Milan - AC Mailand - Rossoneri - Vintage» betitelt, enthält fünf Bilder sowie folgende Beschreibung: Antikes, gebrauchtes Original Lotto Heimtrikot der AC Milan - AC Mailand mit Trikotwerbung Motta. Das Trikot ist 28 Jahre als, es ist von der Saison 1993-1994. Es stammt aus der Zeit des Grande Mi- lan als die 3 Holländer Ruud Gullit, Marco van Basten und Frank Rijkaard zusammen mit Sebastiano Rossi, Filippo Galli, Franco Baresi, Alessandro Costacurta, Paolo Maldini, Mauro Tassotti, Stefano Nava, Christian Panucci, Demetrio Albertini, Stefano Eranio, Fernando De Napoli, Roberto Donadoni, Alberigo Evani, Daniele Massaro, Marco Simone, Aldo Serena, Gianluigi Lentini, Dejan Savicevic, Zvonimir Boban, Jean-Pierre Papin, Marcel Desailly, Brian Laudrup und Florin Raducioiu gemeinsam unter der Trainerlegende Fabio Capello für Milan spielten und in der Saison 1992-1993 und 1993- 1994 die italienische Meisterschaft und die Champions League gewannen (4:0 Finalsieg gegen den FC Barcelona). Lotto * Italian Sport Design * Professional Soccer Equipment Official Merchandising Product * Authentic Licensed Teamwear Nur sehr selten und nicht mehr im offiziellen Handel erhältlich - der absolute Blickfang! 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Aus dem Inserat geht klar hervor, dass es sich um ein Official Merchandising Product handelt, welches nicht mehr oder selten im offiziellen Handel angeboten wird. Der Beschuldigte machte im Inserat keine Angaben, dass es sich um ein Original eines von einem Spieler getragenen Fussballtrikots handle. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte keine falschen Tatsachen vorgespiegelt oder den Anschein erweckt, vorhandene Tatsachen seien nicht vorhanden. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass es sich um eine tatsächliche Fälschung handelt. Weitere erfolgversprechende Beweismassnahmen drängen sich zudem nicht auf. Demzufol- ge kann nicht von einer Täuschungshandlung ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen des Betruges weder in objektiver, noch subjektiver Hinsicht erfüllt sind. [rechtliche Grundlagen Warenfälschung]. Der Beschuldigte gab an, dass er nie beabsichtigt habe, gefälschte Waren in Verkehr zu bringen und auch nicht habe wissen können, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte. Etwas Anderes konnte auch nicht nachgewiesen werden, insbesondere auch nicht, dass es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt. Der Beschuldigte hat somit nicht vorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tat- bestand nicht erfüllt ist. Zudem konnte der Nachweis einer Fälschung nicht erbracht werden. Weitere erfolgversprechende Beweismassnahmen drängen sich bei den gegebenen Voraussetzungen zudem nicht auf. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, von zentraler Bedeutung sei, ob das Trikot gefälscht worden sei oder nicht. Diese Frage sei nicht geklärt worden. Die Staatsanwaltschaft belasse es bei der pauschalen Äusserung, dass sich keine weiteren erfolgsversprechenden Beweismassnahmen aufdrängen würden. Damit sei dem Untersuchungsgrundsatz nicht Genüge getan. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es nicht darum gehe, ob das Trikot von ei- nem Spieler getragen worden sei oder nicht. Vielmehr sei massgebend, ob ein Ori- ginal-Trikot aus dem vom Beschuldigten angepriesenen Jahr vorliege. Wie der Be- schuldigte in seiner E-Mail vom 4. Juli 2021 sinngemäss bestätige, stamme das Trikot nicht aus dem im Inserat angegebenen Jahr (Zitat: «Kein Retro Trikot, aus dem Jahr 1993»). Die vom Beschuldigten verwendeten Begriffe (z.B. «antik», «Vin- tage») würden den Irrtum bestärken. Vergleichbare Replica-Trikots würden auf Ebay zu einem Verkaufspreis von CHF 30.00 bis CHF 50.00 angeboten. Der Be- schuldigte habe bewusst Tatsachen vorgespiegelt, um sich mit einem doppelt so hohen Verkaufspreis zu bereichern. Die Strafuntersuchung sei vor diesem Hinter- grund nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu eröffnen. Die Nichtanhandnah- me rechtfertige sich auch nicht aus Opportunitätsgründen, zumal der Beschuldigte nach wie vor diverse Trikots auf der Internetplattform www.tutti.ch anbiete und folg- lich mit einem möglichen gewerbsmässigen Betrug ein Offizialdelikt im Raum ste- he. Des Weiteren seien seit dem Strafantrag mehr als zehn Monate vergangen. Obwohl ihm nicht bekannt sei, wie lange die polizeiliche Vorermittlung gedauert habe, bestehe der Eindruck, dass es zu einer Rechtsverzögerung gekommen sei. Auch aus diesem Grund sei die Staatsanwaltschaft anzuhalten, die Untersuchung zu eröffnen. Schliesslich liege eine mangelhafte Verfügung vor. Er habe bezug- nehmend auf den Sachverhalt eine Zivilforderung von CHF 112.30 geltend ge- macht. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, sich zur Zivilforderung zu äus- sern resp. diese auf den Zivilweg zu verweisen. 5 3.4 Der Beschuldigte bringt vor, das von ihm verkaufte AC Milan Trikot sei 29 Jahre alt und von der Unternehmung Lotto in Italien hergestellt worden. Das Trikot sei nicht gefälscht. Werde im Internet auf www.ebay.de eine Suche mit den Worten «ac mi- lan lotto motta» gestartet, erhalte man ca. 40 Ergebnisse mit Fotos zu diesem Tri- kot. Die Fotos würden das Trikot zeigen, welches er auf www.tutti.ch eingestellt habe. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem an- deren eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2 mit Hinweis). Die Täuschung muss zudem in arglistiger Weise erfol- gen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale (arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden) und den Kausalzusammenhang zwischen ihnen erstrecken. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er falsche Angaben macht und die Bedeutung dieser falschen Angaben für die vom Geschädigten be- gehrte Vermögensdisposition erkennen (vgl. DONATSCH, in: StGB / JStG Kommen- tar, 21. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 146 StGB). 4.3 Der Warenfälschung macht sich gemäss Art. 155 Ziff. 1 StGB strafbar, wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höhe- ren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt. Subjektiv ist Vorsatz und die Absicht der Täuschung im Handel und Verkehr erfor- 6 derlich. Die beschuldigte Person muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass die Ware gefälscht und dazu bestimmt sein könnte, als echt in Verkehr ge- bracht zu werden (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 155 StGB). 4.4 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen ge- ringfügigen Betrugs und Warenfälschung ist rechtens. Es liegen keine hinreichen- den Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Beschuldigten vor, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würden. Es trifft zu, dass es nicht darum geht, ob es sich beim gegenständlichen Fussballtrikot der AC Milan um ein sogenanntes «Matchworn»-Trikot handelt, d.h. um ein Trikot, dass tatsächlich von einem Spieler im Spiel getragen wurde, zumal Entsprechendes vom Beschwerde- führer offensichtlich nicht garantiert und auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. Vielmehr ist entscheidend, ob ein Originaltrikot der AC Milan aus dem Jahr 1993 vorliegt, wie es vom Beschuldigten in seinem Verkaufsinserat an- gepriesen wurde. Auch ein Replica-Trikot, d.h. ein Fan-Trikot, kann ein Originaltri- kot darstellen, soweit es – wie beschrieben – aus dem Jahr 1993 stammt. Wie sich aus dem Nachtrag vom 23. Mai 2022 auf S. 2 f. ergibt, wurden seitens der D.________(Polizei) verschiedene Abklärungen getätigt um herauszufinden, ob es sich beim besagten Fussballtrikot um eine Fälschung handelt. Die Ermittlungshand- lungen waren indes nicht zielführend; es gelang nicht, Informationen dafür erhält- lich zu machen, ob das Trikot gefälscht ist. Mithin fehlt es bereits an konkreten An- haltspunkten betreffend den objektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB (täu- schendes Verhalten) resp. Art. 155 Ziff. 1 StGB (Fälschung). Der Beschwerdefüh- rer rügt zwar, dass in der angefochtenen Verfügung nicht geklärt worden sei, ob das Trikot gefälscht sei und dass dem Untersuchungsgrundsatz nicht Genüge ge- tan worden sei. Er legt indes nicht dar, mittels welcher weiterer Beweismassnah- men aufgeklärt werden könnte, ob hier eine Fälschung vorliegt. Soweit der Be- schwerdeführer aufgrund der Verarbeitung, insbesondere einer fehlenden Naht, auf eine Fälschung schliesst, ist evident, dass ein fast dreissig jähriges Trikot, welches als «gebraucht» deklariert wurde, gewisse Gebrauchsspuren aufweisen kann. Dies spricht nicht ohne Weiteres für eine Fälschung. 4.5 Kommt hinzu, dass selbst wenn von einem gefälschten Fussballtrikot auszugehen wäre, es vorliegend klarerweise am Nachweis des Vorsatzes scheitern würde. Der Beschuldigte hat sowohl telefonisch als auch anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 29. März 2022 beteuert, dass es sich beim vom ihm an den Beschwer- deführer verkauften Fussballtrikot um ein Originaltrikot der AC Milan aus dem Jahr 1993 handelt. Er verwies auf seine zahlreich getätigten Verkäufe von Fussballtri- kots und die diesbezüglichen durchwegs positiven Rückmeldungen. Zudem nahm er anlässlich der Einvernahme verschiedene Trikots und sonstige Belege mit, um seine Aussagen zu untermauern. Mit E-Mail vom 1. April 2022 wandte er sich so- dann erneut an die D.________(Polizei) und nahm Bezug auf die vom Beschwer- deführer angeführten angeblichen Hinweise auf eine Fälschung (insbesondere Qualität Stoff/Material, Verarbeitung). Er erläuterte, dass bei allen rot-schwarzen AC Milan-Lotto-Trikots mit dem Sponsor Motta, welche er im Internet finde, der Stern, das Lotto-Logo und der Sponsor Motta im Trikotstoff lediglich eingefärbt und weder aufgedruckt noch gestickt seien. Zudem sei der Qualitätsstandard der Lotto- 7 Trikots aus dem Jahr 1993 nicht sehr hoch. Der Trikotstoff sei sehr dünn und die Nähte würden sich schnell lösen, was sich auch aus dem von ihm mitgeschickten Link betreffend ein Replica-Trikot der AC Milan aus dem Jahr 1993/1994 ergebe. Aus den zahlreichen und einlässlichen Erläuterungen des Beschuldigten betreffend Nichtfälschung sowie dem Umstand, dass er nach wie vor Originalfussballtrikots im Internet zum Verkauf anbietet, ist zu schliessen, dass er das vorliegend ge- genständliche Fussballtrikot offensichtlich in der Meinung veräussert hat, dass es sich hierbei tatsächlich um ein Trikot handelt, welches aus dem Jahr 1993 stammt. Die vom Beschwerdeführer wiedergegebene Äusserung des Beschuldigten in der E-Mail vom 4. Juli 2021 («Kein Retro Trikot, stammt aus dem Jahr 1993») lässt nicht auf einen Vorsatz betreffend Täuschung resp. Kenntnis der allfälligen Fäl- schung schliessen. Der Begriff retro wird gemäss Duden für neue Gegenstände gebraucht, welche bewusst Elemente früherer Stillrichtungen in Musik, Design oder Ähnlichem nachahmen. Demgegenüber bedeutet der Begriff vintage – welcher vom Beschuldigten im Titel seiner Verkaufsanzeige aufgeführt wurde – älter und ge- braucht, aber wieder in Mode gekommen. Indem der Beschuldigte ausführte, dass das Trikot eben gerade kein retro sei, wollte er offensichtlich zum Ausdruck brin- gen, dass es sich hierbei nicht um ein neues Trikot handelte, welches dem Origi- naltrikot aus dem Jahr 1993 nachgeahmt ist, sondern dass dieses effektiv aus dem Jahr 1993 stammt. Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf einen Vorsatz des Beschuldigten. Weitere mögliche Untersuchungshandlun- gen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. 4.6 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; sog. Sachverhaltsirrtum). In Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können und die fahrlässige Ver- übung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Weder der Straftatbestand des Betrugs noch der- jenige der Warenfälschung sehen eine fahrlässige Begehung vor. Der Nachweis des subjektiven Tatbestandes von Art. 146 Abs. 1 und Art. 155 Ziff. 1 StGB gelingt vorliegend von vornherein nicht. Der Beschuldigte hätte sich selbst bei Annahme einer Fälschung offensichtlich in einem (nicht strafbaren) Sachverhaltsirrtum be- funden, als er das Fussballtrikot als Original-Trikot aus dem Jahr 1993 verkauft hat. 4.7 Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Das Strafverfahren wurde nicht aus Opportunitätsgründen nicht an die Hand ge- nommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO), sondern weil sich eine strafbare Handlung des Beschuldigten klarerweise nicht nachweisen lässt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Erörterungen betreffend Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO erübrigen sich dem- nach. Zudem rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch eine allfällige Rechtsverzögerung von vornherein keine Verfahrenseröffnung. Eine Eröffnung der Strafuntersuchung ist nur in den in Art. 309 Abs. 1 Bst. a-c StPO aufgeführten Fällen vorgesehen. Hinweise für eine Rechtsverzögerung liegen im Übrigen denn auch nicht vor. Insbesondere gilt es festzuhalten, dass die Staatsan- waltschaft rund einen Monat, nachdem sie das Verfahren übernommen hat, die 8 Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat. Davor waren von Seiten der D.________(Polizei) Abklärungen betreffend die Fälschung des Trikots getätigt sowie der Beschuldigte einvernommen worden, was eine gewisse Zeitdauer in An- spruch genommen hat. Was die Zivilforderung des Beschwerdeführers anbelangt, geht aus der mit der Beschwerde eingereichten E-Mail vom 10. Oktober 2021 tatsächlich hervor, dass er gegenüber der D.________(Polizei) gleichzeitig mit der Zustellung des ausgefüllten Strafantrags erklärt hat, dass er eine Zivilforderung von CHF 112.30 geltend mache. Diese E-Mail befindet sich indes aus unbekannten Gründen nicht in den Verfahrensakten. Dies gereicht dem Beschwerdeführer indes letztlich nicht zu seinem Nachteil, zumal im Rahmen einer Nichtanhandnahme nicht über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft entschieden wird (vgl. Art. 320 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Vielmehr werden die Zivilansprüche mit der Nichtanhandnahme von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen, d.h. es braucht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine entsprechende Anordnung im Dispositiv (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 320 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 320 StPO; je mit Erwägungen betreffend die Einstellung, was aufgrund des Verweises von Art. 310 Abs. 2 StPO auch für die Nichtanhandnahme gelten muss). Dem Beschwerdeführer ist es auch mit seiner E-Mail möglich darzu- tun, dass er bereits vor den Strafverfolgungsbehörden seine Zivilansprüche geltend gemacht hat (vgl. zur Aufrechterhaltung der ursprünglichen Rechtshängigkeit für die Zivilklage: Art. 63 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 5. Zusammengefasst ergibt sich, das die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten wegen geringfügigen Betrugs und Warenfälschung zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hierge- gen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. Es ist ihm daher keine Entschädigung zuzusprechen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 17. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Kuratle Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10