Die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Beschwerdeführer.