Zum anderen hätte – wenn der Beschwerdeführer von seinem Kollegen oder via Hörensagen von der den Kollegen betreffenden Verfahrenseinstellung vernommen haben sollte – wiederum erwartet werden dürfen, dass sich der Beschwerdeführer zwecks Klärung allfälliger Fragen mit dem Regionalgericht in Verbindung gesetzt hätte, zumal er explizit zur Verhandlung vorgeladen worden ist. 3.5 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine Wiederherstellungsgründe glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen.