Dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde ebenfalls eine Vereinbarung (inkl. Rückzug des Strafantrags) abgeschlossen worden wäre, bestehen keine Hinweise – im Gegenteil (vgl. Akten PEN 20 707, pag. 106). Zum anderen hätte – wenn der Beschwerdeführer von seinem Kollegen oder via Hörensagen von der den Kollegen betreffenden Verfahrenseinstellung vernommen haben sollte – wiederum erwartet werden dürfen, dass sich der Beschwerdeführer zwecks Klärung allfälliger Fragen mit dem Regionalgericht in Verbindung gesetzt hätte, zumal er explizit zur Verhandlung vorgeladen worden ist.