114]). Auch dieses im Gesuch um Wiederherstellung angetönte Vorbringen vermag keinen Wiederherstellungsgrund zu begründen. Zum einen kann den Akten keine den Beschwerdeführer betreffende Vereinbarung mit der Privatklägerschaft entnommen werden. Aktenmässig erstellt ist lediglich, dass die Privatklägerschaft – infolge Wiedergutmachung – ihren Strafantrag gegen einen Kollegen des Beschwerdeführers zurückgezogen hat, was schliesslich zur Einstellung der gegen diesen geführten Strafuntersuchung geführt hat (vgl. Akten PEN 20 707, pag.