Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter von Relevanz, dass ihm finanzielle Mittel zur Mandatierung eines Anwalts gefehlt haben sollen. Aktenkundig ist weiter, dass der Vater des Beschwerdeführers im Nachgang an den Entscheid vom 18. November 2021, mit welchem infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung auf Rückzug der Einsprache geschlossen worden war, mit dem Regionalgericht telefonisch Kontakt gehabt hat.