Weshalb er jedoch selbst bei Vorliegen der von ihm genannten Beschwerden nicht in der Lage gewesen sein soll, ein Telefonat mit dem Regionalgericht zu führen oder seine Eltern damit zu beauftragen, erschliesst sich der Kammer nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter von Relevanz, dass ihm finanzielle Mittel zur Mandatierung eines Anwalts gefehlt haben sollen.