Sollte er sich damit auf gesundheitliche Gründe berufen wollen, welche bereits im Zeitpunkt der Verhandlung bestanden und ihn an der Terminwahrung gehindert haben, hätte er diese unter Einreichung eines ärztlichen Attests belegen müssen, welches zudem auch hätte bestätigen müssen, dass er aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nicht in der Lage gewesen sei, am Termin zu erscheinen. Weshalb er jedoch selbst bei Vorliegen der von ihm genannten Beschwerden nicht in der Lage gewesen sein soll, ein Telefonat mit dem Regionalgericht zu führen oder seine Eltern damit zu beauftragen, erschliesst sich der Kammer nicht.