Dies vermag indessen ebenfalls keine ausreichenden Wiederherstellungsgründe zu begründen. Sollte er sich damit auf gesundheitliche Gründe berufen wollen, welche bereits im Zeitpunkt der Verhandlung bestanden und ihn an der Terminwahrung gehindert haben, hätte er diese unter Einreichung eines ärztlichen Attests belegen müssen, welches zudem auch hätte bestätigen müssen, dass er aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nicht in der Lage gewesen sei, am Termin zu erscheinen.