4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde überdies geltend, dass er unter enormer psychischer Belastung stehe/gestanden sei, nicht mehr schlafen könne, Albträume habe, unter Angstzuständen gelitten sowie kein Geld für die Mandatierung eines Anwalts gehabt habe. Dies vermag indessen ebenfalls keine ausreichenden Wiederherstellungsgründe zu begründen.