er nicht mehr an der für den 18. November 2021 angesetzten Verhandlung zu erscheinen habe. Die Vorladungsverfügung lässt keinen Interpretationsspielraum zu, zumal in dieser unter Ziff. 10 explizit festgehalten ist, dass an der Verhandlung von Amtes wegen die Befragung der beschuldigten Person, d.h. des Beschwerdeführers, erfolgen werde. Dass den Parteien unter Ziff. 11 Frist zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt worden ist und der Beschwerdeführer durch die Einreichung einer Kopie von 2 Fotos (Akten PEN 20 707, pag. 95) hiervon Gebrauch gemacht hat, hebt die Erscheinungspflicht für den Beschwerdeführer keineswegs auf. Im Übrigen darf – wie das Regionalgericht zu Recht festgehalten