Die Vorladungsverfügung wurde am 22. Oktober 2021 zugestellt (Akten PEN 20 707, pag. 90). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht am Verhandungstermin erschienen ist. Für die Beschwerdekammer ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gedacht hat, dass die Hauptverhandlung durch «Beweisfotos», welche von ihm zusammen mit dem Fragebogen über die persönlichen Verhältnisse im Nachgang an die Vorladungsverfügung eingereicht worden sind (Akten PEN 20 707, pag. 95) und angeblich seine Unschuld beweisen sollen, hinfällig werde resp. er nicht mehr an der für den 18. November 2021 angesetzten Verhandlung zu erscheinen habe.