Die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs erweist sich als rechtmässig. Es kann integral auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst. Der Beschwerdeführer wurde als Beschuldigter mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen und darauf hingewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn er an der Hauptverhandlung fernbleibt (Akten PEN 20 707, pag. 85; Ziffern 3 und 5 der Vorladungsverfügung des Regionalgerichts vom 15. Oktober 2021). Die Vorladungsverfügung wurde am 22. Oktober 2021 zugestellt (Akten PEN 20 707, pag.