Soweit er sich auf die irrtümliche Annahme beruft, er habe gedacht, er müsse aufgrund der Einreichung eines Beweisfotos zur Hauptverhandlung nicht erscheinen, ist ihm entgegenzuhalten, dass von einer sorgsamen Person erwartet werden darf, vorab beim Gericht telefonisch nachzufragen, ob dadurch die Erscheinungspflicht aufgehoben worden sei. Dasselbe ist zu erwarten, wenn die Ausführungen in der Vorladung nicht verstanden werden oder mit anderen Informationen, welche der Gesuchsteller von einem Dritten erhalten hat, nicht übereinstimmen. Die telefonische Nachfrage beim Gericht hätte keine übermässigen Anforderungen gestellt und wären dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar gewesen.