Der Gesuchsteller reichte sodann mit seinem Wiederherstellungsgesuch auch keinerlei Belege ein, die ein entschuldbares Fernbleiben von der Hauptverhandlung glaubhaft machen würden. Soweit er sich auf die irrtümliche Annahme beruft, er habe gedacht, er müsse aufgrund der Einreichung eines Beweisfotos zur Hauptverhandlung nicht erscheinen, ist ihm entgegenzuhalten, dass von einer sorgsamen Person erwartet werden darf, vorab beim Gericht telefonisch nachzufragen, ob dadurch die Erscheinungspflicht aufgehoben worden sei.