Diese Frist zur Ausfüllung des Fragebogens wird jedoch erst in Ziff. 13 der Vorladung, d.h. nach der Mitteilung des Termins und der Auflistung der Säumnisfolgen, erwähnt. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vorhergehenden Ausführungen zu den Säumnisfolgen gelesen und folglich zur Kenntnis genommen hat. Der Gesuchsteller reichte sodann mit seinem Wiederherstellungsgesuch auch keinerlei Belege ein, die ein entschuldbares Fernbleiben von der Hauptverhandlung glaubhaft machen würden.