Auf dem von ihm eingereichten Foto sei offensichtlich zu erkennen, dass es sich nicht um ihn handle, deshalb beantrage er dem Gericht, dies nochmals detailliert zu prüfen 3.4 Das Regionalgericht verwarf die Vorbringen des Beschwerdeführers und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Hauptverhandlungstermin vom 18. November 2021 selbstverschuldet versäumt habe, weshalb das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen sei. Dies mit folgender Begründung (angefochtener Entscheid Ziff. 13 [Akten PEN 21 836, pag. 11 f.]): Diese Begründung reicht nicht aus, um einen gültigen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 94 StPO glaubhaft zu machen: